Näheres zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
 
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im folgenden GGM genannt) schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus dem Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

Ein GGM ist schutzfähig, wenn es neu und eigenartig ist.

Neuheit bedeutet: es darf vor seiner Anmeldung / Offenbarung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sein.

Eigenartig bedeutet, dass der Gesamteindruck, den das GGM beim informierten Benutzer hervorruft, sich von dem Gesamteindruck eines anderen unterscheidet.

Das nicht eingetragene GGM entsteht (soweit es neu und eigenartig ist) mit der Offenbarung. Das eingetragene GGM mit Eintragung.

Das nicht eingetragene GGM ist für drei Jahre ab dem Tag der Offenbarung geschützt. Das eingetragene GGM ist für fünf Jahre ab dem Anmeldetag geschützt und kann auf insgesamt 25 Jahre verlängert werden.

Ein nicht eingetragenes GGM kann innerhalb von 12 Monaten ab Offenbarung zum eingetragenen Geschmacksmuster angemeldet werden.

Neben der Schutzdauer ist der größte Unterschied zwischen dem eingetragenen und nicht eingetragenen GGM der folgende:

Das eingetragene GGM hat eine Sperrwirkung: es gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen.

Das nichteingetragene GGM gibt dem Inhaber nur dann ein Verbietungsrecht, wenn es sich tatsächlich um eine Nachahmung handelt, also nicht um eine parallele Eigenschöpfung des Dritten.

Achtung: weder das eingetragene noch das nicht eingetragene GGM werden geprüft. Ob also Neuheit und Eigenart vorliegen, wird in der Regel erst im Verletzungsprozess festgestellt.

Link zur Verordnung (EU)

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